Satzung des Vereins zur Förderung der Augenheilkunde in Düsseldorf e.V.

I. Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namen: „Verein zur Förderung der Augenheilkunde in Düsseldorf e.V.“.
  2. Sitz des Vereins ist Düsseldorf.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

II. Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Augenheilkunde. Dies soll insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, wie z.B. die Vergabe von Forschungsaufträgen auf dem Gebiet der Augenheilkunde und Diagnostik, erfolgen.
  2. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht, indem der Verein Fördermittel aufbringt durch Beiträge seiner Mitglieder, Zuwendungen, Spenden und Stiftungen Dritter sowie den Erlös eventuell durchgeführter gemeinnütziger Veranstaltungen.
  3. Der Verein zur Förderung der Augenheilkunde in Düsseldorf e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auslagen, die durch die laufende Geschäftsführung des Vereins entstehen, werden ersetzt.
  6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das
    Universitäts-Klinikum Düsseldorf
    - Universitäts-Augenklinik -
    Moorenstraße 5
    40225 Düsseldorf,
    das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

III. Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Anmeldung zur Aufnahme ist an den Vereinsvorsitzenden zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft endet
    a)  durch Tod,
    b)  durch Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,
    c)  durch Ausschluss mangels Interesses, der durch Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für zwei Jahre die Beiträge nicht gezahlt sind,
    d)  durch Austritt.
    Der Austritt ist dem/der Vereinsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen, er kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.

IV. Mittelaufbringung

Die Mitglieder des Vereins zahlen Beiträge. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Kalenderjahres einzuzahlen.

V. Organe

  1. Organe des Vereins sind:
    a)  die Mitgliederversammlung,
    b)  der Vorstand,
    c)  das Kuratorium.
  2. Die Mitgliederversammlung umfasst alle Mitglieder des Vereins. Jährlich hat mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
  3. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden sowie einem Schatzmeister. Im Übrigen bestimmt die Mitgliederversammlung die Zahl der Mitglieder des Vorstandes. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils für drei Jahre gewählt, bleiben jedoch bis zu einer Neuwahl im Amt.
  4. Das Kuratorium besteht aus bis zu fünf Mitgliedern. Die Mitglieder des Kuratoriums werden zunächst von der Mitgliederversammlung berufen. Mitglieder oder Ersatzmitglieder für ausscheidende Mitglieder werden vom Kuratorium im Benehmen mit dem Vorstand kooptiert.

VI. Rechte und Pflichten des Vorstands

  1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand beschließt über die Art und Weise, wie der Verein den Vereinszweck erfüllt. Beschlüsse über Dotationen aus dem Vereinsvermögen sollen im Benehmen mit dem Kuratorium erfolgen. Der Vorstand soll Dotationsregeln festlegen. Geschäftsführungsmaßnahmen dürfen nur aufgrund von Vorstandsbeschlüssen getätigt werden. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, beruft und leitet die Mitgliederversammlung.
  2. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Zahlungen für Vereinszwecke darf er nur auf schriftliche Anweisung des Vereinsvorsitzenden leisten.
  3. Der Verein wird vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich. Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. Die Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
  4. Mitglieder des Vorstandes sind von dem Verein in ausreichender Höhe gegen Vermögenshaftpflichtschäden, die aus der Vorstandstätigkeit erwachsen, zu versichern. 

VII. Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über
    a)  den Jahresbericht,
    b)  den Rechenschaftsbericht,
    c)  die Entlastung des Vorstandes,
    d) die Wahlen zum Vorstand,
    e) Bestellung der Kassenprüfer.
  2. Außerordentliche Versammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung verlangen.
  3. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlungen fest und beruft diese durch besondere schriftliche Einladungen der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Berufung hat mindestens eine Woche vor der Tagung zu erfolgen.
  4. Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen kann durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden. Mitglieder in der Rechtsform einer juristischen Person werden durch ihre Organe oder einen schriftlich bestellten Vertreter vertreten. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind niederzuschreiben und von dem Vorstand und dem Protokollführer zu unterschreiben.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen, welche berechtigt sind, die Kassenführung des Vereins laufend zu überwachen, die Kassenlage und den Kassenbestand zu prüfen und darüber der Mitgliederversammlung zu berichten.

VIII. Kuratorium

Das Kuratorium hat die Aufgabe, die Arbeit des Vereins in besonderem Maße durch Werbung um neue Mitglieder und Spenden zu unterstützen. Die Mitglieder des Kuratoriums erhalten keine Vergütung für ihre Tätigkeit. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Verhandlungen des Kuratoriums teilzunehmen. Der Vorstand soll dem Kuratorium mindestens zweimal jährlich und sonst auf Anforderung über die Lage des Vereins, die geleistete Arbeit und die geplanten Arbeitsvorhaben berichten.

 

7. November 2016